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Änderung § 325 SolvV vom 31.12.2010

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§ 325 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 325 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung


(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1. im KSA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;

2. im IRBA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind;

3. für das Handelsbuch die Eigenkapitalanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;

4. die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;

(Text alte Fassung)

5. die Eigenkapitalanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zu den Gesamteigenmitteln und zum Kernkapital als Gesamt- und Kernkapitalquote; ferner die Gesamt- und Kernkapitalquoten der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.

(Text neue Fassung)

5. die Eigenkapitalanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.

 (keine frühere Fassung vorhanden)