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Änderung § 320 SolvV vom 01.04.2012

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§ 320 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 320 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 73 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 320 Offenlegungsmedium


(Text alte Fassung)

(1) Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen. Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben. Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.

(2) Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen. 2 Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben. 3 Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.

(2) 1 Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. 3 Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.