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Synopse aller Änderungen der SolvV am 29.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2009 durch Artikel 13 des BilMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 11 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 271 Definition des relevanten Indikators


(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

1. Zinserträge,

2. Zinsaufwendungen,

3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,

4. Provisionserträge,

5. Provisionsaufwendungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand aus Finanzgeschäften und

(Text neue Fassung)

6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und

7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

(2) Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

2. realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und

3. Erträge aus Versicherungsgeschäften.

Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden.

(5) Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung. Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung


(1) Ein Institut, das den Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken vollständig oder teilweise nach dem IRBA ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Beträge unterschreitet.

(2) Ein Institut, das den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermittelt hat, hat sicherzustellen, dass seine Eigenmittelausstattung im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.

(3) In dem ersten Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 entspricht die Eigenmittelausstattung 95 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), (Grundsatz I) in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(4) In dem zweiten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Eigenmittelausstattung 90 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(5) In dem dritten Zwölfmonatszeitraum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht diese Eigenmittelausstattung 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2 des Grundsatzes I in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(6) Bei den Berechnungen nach den Absätzen 3 bis 5 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital ohne die in § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzurechnenden Beträge zu berücksichtigen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs. 2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die mit Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigenhandel befasst sind, während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt. Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist in diesem Fall mindestens der niedrigere Wert

1. des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach § 269 Abs. 2 und

2. von 12/88 des höheren Wertes

a) der Summe der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ohne den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und

b) des Betrags der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes; § 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

Bei Anwendung von Satz 2 Nr. 2 ist der ermittelte Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen bei dem betreffenden Institut im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens des Instituts gerechtfertigt.

(8) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Standardansatz ermitteln, dürfen bis zum 31. Dezember 2012 für das regulatorische Geschäftsfeld Handel einen Betafaktor von 15 Prozent verwenden, wenn mindestens 50 Prozent des nach § 273 Abs. 1 bestimmten relevanten Indikators dem Geschäftsfeld Handel zuzuordnen sind.

(9) Bis zum 1. Januar 2008 darf ein Institut abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes I anwenden. Ein Institut, das das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, hat der Deutschen Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Vordrucke nach Anlage 3 Nr. 2 bis 33 die Vordrucke GB1, GB1.1, GB1.2, SA1.1, SA1.2, SA1.3, SA1.4, FW1, RW, ZK, AK, HB, OP und RI zum Grundsatz I einzureichen. Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 anstelle der Vordrucke nach Anlage 3 Nr. 35 bis 66 die Vordrucke QG1, QG1.1, QG1.2, QS1.1, QS1.2, QS1.3, QS1.4, QFW, QRW, QZK, QAK, QHB, QOP und QRI zum Grundsatz I einzureichen.

(10) Bis zum 1. Januar 2008 darf ein IRBA-Institut abweichend von den §§ 17 bis 54 die Anforderungen der §§ 6 bis 13 des Grundsatzes I sowie des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Grundsatzes I, jeweils unter den in § 27 Abs. 3 des Grundsatzes I genannten Voraussetzungen, für seine KSA-Positionen anwenden, wobei Folgendes gilt:

1. Kreditderivate gelten als außerbilanzielle Geschäfte nach § 8 Nr. 1 des Grundsatzes I, die mit 100 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage anzurechnen sind,

2. die Vorschriften der §§ 154 bis 268 und 319 bis 337 sind auf KSA-Positionen nicht anzuwenden,

3. der nach den Ansätzen nach den §§ 270, 271 oder 272 bis 277 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist prozentual herabzusetzen, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen den Bemessungsgrundlagen der Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, für die risikogewichtete Positionswerte nach Grundsatz I ermittelt werden und dem Aggregat der Bemessungsgrundlagen sämtlicher seiner Adressenausfallrisikopositionen entspricht,

4. § 10 des Grundsatzes I wird um die Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 erweitert.

Ein Institut, das von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, hat für seine KSA-Positionen

1. für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 die Meldebögen GB1.1, GB1.2, SA1.1, SA1.2, SA1.3, SA1.4 und HB zum Grundsatz I und

2. für die Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 die Meldebögen QG1.1, QG1.2, QS1.1, QS1.2, QS1.3, QS1.4 und QHB zum Grundsatz I

zu verwenden.

(11) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut bei der Berechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Immobilienleasinggeschäfte mit im Inland belegenen Büroräumen oder sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(12) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Bundesanstalt bei der Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen.

(13) Bis zum 31. Dezember 2012 darf ein Institut ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 26 Nr. 2 Buchstabe b berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.

(14) Bis zum 31. Dezember 2009 darf ein Institut ein Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko verwenden, auch wenn es das Ereignisrisiko nicht erfasst, wenn die Bundesanstalt vor dem 1. Januar 2007 für dessen Verwendung die Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Anrechnungsbetrags oder Teilanrechnungsbetrags dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das auf das besondere Kursrisiko entfallende Teilergebnis hinzuzuaddieren. Dem Gesamtergebnis nach § 314 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist der Durchschnitt der auf das besondere Kursrisiko entfallenden potenziellen Risikobeträge für die zum jeweiligen Geschäftsschluss der vorangegangenen 60 Arbeitstage im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen hinzuzuaddieren. § 314 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(15) Bis zum 31. Dezember 2010 darf ein Institut für eine die besonderen Anforderungen in Satz 2 erfüllende IRBA-Position, die durch eine gedeckte Schuldverschreibung nach § 20a des Kreditwesengesetzes oder Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes gebildet wird, eine aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall vor Berücksichtigung von Sicherheiten von 11,25 Prozent verwenden. Es muss sich dabei um eine IRBA-Position handeln, die

1. die bestmögliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur erhalten hat, die diese Ratingagentur für gedeckte Schuldverschreibungen vergibt, oder

2. ausschließlich besichert wird durch

a) Vermögensgegenstände, die, soweit es sich um solche nach § 20a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Kreditwesengesetzes handelt, als KSA-Positionen sämtlich der jeweiligen Bonitätsstufe 1 zuzurechnen wären, oder

b) Vermögensgegenstände nach § 20a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und f des Kreditwesengesetzes.

Für Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes. Für Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b gilt § 20a Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, bleiben für Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b unberücksichtigt.

(16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs. 6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen Währungszusammensetzung verzichten, wenn der Anteil der auf Fremdwährung oder Gold lautenden Bestandteile des Sondervermögens nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.

(17) Die Anforderung des § 164 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 von einem Unternehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wäre, als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegebene Garantie. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(18) Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes gilt nicht für eine bis zum 31. Dezember 2006 eingegangene KSA-Position, soweit diese vollständig durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert ist. Für Institute, welche die Regelung nach Absatz 9 anwenden, verlängert sich die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007.

(19) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut die KSA-Bemessungsgrundlage für eine der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zugeordnete KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige KSA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, sondern bei Abschreibung des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln. Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein IRBA-Institut die Bemessungsgrundlage für eine der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnete IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach für alle derartige IRBA-Positionen einheitlicher Wahl nicht nach § 100 Abs. 9 Nr. 1, sondern bei Abschreibung des Forderungswertes für jedes Jahr als den durch die Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit geteilten Forderungswert ermitteln.

(20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz bestimmt.

vorherige Änderung

 


(21) § 271 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.