Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 9 Null-Anrechnungen



(1) 1Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:

1.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten,

2.
Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren,

3.
andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten,

4.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten" versehen werden,

5.
Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt.

b)
Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

c)
Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

d)
Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.

e)
Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

f)
Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.

g)
Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

h)
Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer,

6.
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, und

7.
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.

2Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h sind:

1.
Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,

2.
Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 25 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

3.
sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 33 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,

4.
beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und

5.
beaufsichtigte Pensionskassen.

3Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nummer 5 mit Ausnahme des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. 4Wird Satz 1 Nummer 5 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen.

(2) 1Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1.
der Kreditnehmer das Mutterunternehmen des Instituts, ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens des Instituts oder ein eigenes Tochterunternehmen des Instituts ist,

2.
sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis gemäß § 13b des Kreditwesengesetzes einbezogen sind,

3.
der Kreditnehmer den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut unterliegt,

4.
keine rechtlichen oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer an das Institut vorhanden oder absehbar sind und

5.
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.

(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn

1.
die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden und

2.
die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.





 

Frühere Fassungen von § 9 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (vom 31.12.2010)
... ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls ...
Anlage 1 GroMiKV Tabellen (vom 31.12.2011)
...  Kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 1 Allgemeine Bestimmungen für Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen § 9 Null-Anrechnungen § 10 20-Prozent-Anrechnungen § 11 ... wird das Wort „sind" durch das Wort „ist" und die Angabe „§§ 9 bis 14" durch die Angabe „Absätze 2 bis 7" ersetzt. bb) In ... 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben. 10. § 25 wird § 9 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags" gestrichen. c) Nummer 2 wird ... b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags" gestrichen. c) Nummer 1 wird ... durch das Wort „widerruflich" und die Wörter „nach den §§ 2 und 9 ermittelten Kreditbetrags" durch die Wörter „nach § 2 ermittelten ... aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „nach den §§ 2 und 9 " durch die Angabe „nach § 2" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird im ... ccc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 2 und 9 " durch die Wörter „nach § 2 widerruflich" und das Wort ... der §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2" und die Angabe „§ 60 Nr. 1" durch die ... und die Angabe „§§ 25 bis 28, 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt. 46. Anlage 2 wird aufgehoben. 47. Anlage 3 wird wie ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV
... 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" durch die Angabe „§§ 25 bis 28 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt. 2. § 2 ... und die Angabe „§§ 16 bis 20 GroMiKV" durch die Angabe „§§ 25 bis 28 GroMiKV" ersetzt. bbb) In Satz 9 wird die Angabe „(§§ 4 ...