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§ 11 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 50-Prozent-Anrechnungen



Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1.
die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,

2.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.





 

Frühere Fassungen von § 11 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... mit der Maßgabe entsprechend, dass die Begriffe der Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem ...
§ 31 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (vom 31.12.2010)
... ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser ...
Anlage 1 GroMiKV Tabellen (vom 31.12.2011)
...  Kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der Eigenmittel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung oder den Anforderungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 9 Null-Anrechnungen § 10 20-Prozent-Anrechnungen § 11 50-Prozent-Anrechnungen Abschnitt 2 Kreditrisikominderungsbestimmungen § 12 ... das Wort „sind" durch das Wort „ist" und die Angabe „§§ 9 bis 14" durch die Angabe „Absätze 2 bis 7" ersetzt. bb) In ... der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsverordnung ... mit der Maßgabe entsprechend, dass die Begriffe der Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem ... 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung." 12. § 27 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 50-Prozent-Anrechnungen". b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ... 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2" und die Angabe „§ 60 Nr. 1" durch die Angabe ... und die Angabe „§§ 25 bis 28, 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11 " ersetzt. 46. Anlage 2 wird aufgehoben. 47. Anlage 3 wird wie folgt ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV
... 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" durch die Angabe „§§ 25 bis 28 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt. 2. § 2 ... und die Angabe „§§ 16 bis 20 GroMiKV" durch die Angabe „§§ 25 bis 28 GroMiKV" ersetzt. bbb) In Satz 9 wird die Angabe „(§§ 4 ...