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§ 12 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten



(1) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigen, widerruflich gestatten, bei Krediten im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags den nach Satz 2 ermittelten, an finanzielle Sicherheiten angepassten Kreditbetrag zu verwenden. 2Der an finanzielle Sicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer. 3Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus

1.
dem Produkt aus

a)
dem Kreditbetrag nach § 2 und

b)
der Summe aus 1 und dem Wertschwankungsfaktor für diesen Kredit nach § 188 der Solvabilitätsverordnung und

2.
dem Produkt aus

a)
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung und

b)
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitätsverordnung für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf den Kredit.

4Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 der Solvabilitätsverordnung dürfen nur für Kredite berücksichtigt werden, die im Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts verbucht sind. 5Bei Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 209 der Solvabilitätsverordnung einbezogen sind, bestimmt sich der für diese Geschäfte zu ermittelnde Kreditbetrag nach Maßgabe des § 215 der Solvabilitätsverordnung.

(2) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die

1.
nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung mit Zulassung der Bundesanstalt einen auf Internen Ratings Basierenden Ansatz (IRBA) nutzen,

2.
nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD) sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und

3.
die Wirkungen, die finanzielle Sicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können,

abweichend von der Ermittlung der Kreditbeträge nach § 2 widerruflich gestatten, die Besicherungswirkungen von finanziellen Sicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. 2Ein Institut, das vorhandene finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 bei der Bestimmung der Kreditbeträge berücksichtigt, muss dabei in einer Weise verfahren, die mit dem für die Ermittlung seiner Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht. 3Institute, die für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter LGD sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und die von Satz 1 keinen Gebrauch machen, können Kreditbeträge für die Zwecke der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes einheitlich nach Absatz 1 oder nach § 13 Absatz 2 ermitteln.

(3) 1Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite

1.
periodische Stresstests durchführt, welche

a)
den Marktpreis von Sicherheiten berücksichtigen,

b)
Risiken erfassen, die auf möglichen Veränderungen der Marktbedingungen beruhen, welche die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals oder der Eigenmittel des Instituts nachteilig beeinflussen können,

c)
Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können,

d)
zur Erkennung und Überwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und

e)
das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie

2.
Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften und Verfahren beinhalten, welche

a)
Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und der Sicherheit für den Kredit ergeben,

b)
den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis hat, als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, und

c)
Konzentrationsrisiken erfassen, die sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken ergeben; dazu gehören insbesondere indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber.

2Ergibt ein Stresstest nach Satz 1 für eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, ist für die Berechnung des Kreditbetrags nach Absatz 1 oder 2 der Marktpreis der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.





 

Frühere Fassungen von § 12 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GroMiKV Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten (vom 31.12.2011)
... Ein Institut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung ... für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) 500 bis 10.000". c) Nummer 2 ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 11 50-Prozent-Anrechnungen Abschnitt 2 Kreditrisikominderungsbestimmungen § 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten § 13 Wechsel des Kreditnehmers ... das Wort „sind" durch das Wort „ist" und die Angabe „§§ 9 bis 14" durch die Angabe „Absätze 2 bis 7" ersetzt. bb) In ... Nummern 1 und 2. 13. § 28 wird aufgehoben. 14. § 29 wird § 12 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten". b) Absatz 1 wird wie folgt ... verzichten. Ein Kreditinstitut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung ... für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet." 16. § 31 wird § 14 und wie folgt gefasst: ...
Artikel 3 SolvVuaÄndV Änderung der Länderrisikoverordnung
...  1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV
... 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418)" durch die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. ... „§§ 2 bis 10a GroMiKV" durch die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43 GroMiKV" und die Angabe „§§ 16 bis 20 GroMiKV" durch die Angabe ...