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§ 15 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte



(1) 1Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. 2Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. 3Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. 4Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

(2) 1Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. 2Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. 3Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 15 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
...  Kapitel 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten § 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte ... 17. Die §§ 32 bis 43 werden aufgehoben. 18. § 44 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und ... 18. § 44 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte ... In der letzten Tabellenzeile wird die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 15 " ersetzt. 48. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Zeile ...