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§ 26 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze



(1) 1Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. 2Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 26 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GroMiKV Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze (vom 31.12.2010)
... und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. § 26 Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Überschreitung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze § 27 ... 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind." 11. § 26 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... „in zweifacher Ausfertigung" werden gestrichen. 30. § 56 wird § 26 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des ... ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ... 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und" gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28, 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt. 46. ...