Änderung § 3 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 3 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Umrechnung von Fremdwährungen


(Text neue Fassung)

§ 3 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht als Bestandteil der Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen.

(2) § 5 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) gilt entsprechend.



 



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