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Änderung § 6 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 6 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anteile an Investmentvermögen


(Text neue Fassung)

§ 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft (Investmentanteile) ist für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz). Das Institut kann sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nach dem es das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von

1. einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft,

2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), beaufsichtigt wird,

3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder



(1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallrisiken ergeben, bestimmt das Institut den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen, gerecht wird.

(2) 1 Bei Anteilen
eines Instituts an Investmentvermögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft kann für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zugerechnet werden, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von

1. einer Kapitalanlagegesellschaft,

2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,

3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die in einem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichtssystem nach der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend gesichert ist, oder

(Textabschnitt unverändert)

4. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zuständige Aufsichtsbehörde eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt hat.

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Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, dass



2 Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass

1. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens für das Institut auf Abruf bereithält,

2. das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die Investmentgesellschaft über die aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens informieren lässt,

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3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet



3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument

a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

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b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, und



b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

beinhaltet
und

4. für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

vorherige Änderung

Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkreditmeldungen die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Investmentvermögens nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss zugrunde zu legen. Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei den Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2 kann für jedes Investmentvermögen unterschiedlich, muss jedoch für die Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich ausfallen. Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen.

(2)
Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen vom Alternativansatz ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.



3 Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkreditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditobergrenze überschreiten, darf es bei der Überwachung der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen. 4 Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss. 5 Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die Großkreditobergrenze anzurechnen.

(3) 1
Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. 2 Es kann das Institut von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.