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Änderung § 7 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 7 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 7 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer,

1. die durch
einen Dritten in einer Weise gewährleistet werden, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist, oder

2. für die eine Sicherheit gestellt worden ist, die das Institut materiell so stellt,
als ob der Schuldner aus der Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schuldete,

für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes statt des Kreditnehmers den Gewährleistungsgeber oder Schuldner aus der Sicherheit als
Kreditnehmer bestimmen. In diesem Fall gilt § 42 Abs. 1 bis 7 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.