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Änderung § 8 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 8 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 8 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.

(2) Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. 2 Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. 3 Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.

(2) 1 Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. 2 Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.

vorherige Änderung

(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 53, 70 und 74 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.

(6) Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.



(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1 Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2 Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. 3 Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. 4 Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. 5 Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. 6 Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.

(6) 1 Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2 § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)