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Änderung §§ 9 bis 24 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 9 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§§ 9 bis 24 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Methoden zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags


(Text neue Fassung)

§§ 9 bis 24 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Beträge, mit denen Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind grundsätzlich nach der Marktbewertungsmethode nach § 11 zu ermitteln. Die Institute können von der Berücksichtigung solcher Derivate absehen, die über einen zentralen Kontrahenten abgewickelt werden. Statt der Marktbewertungsmethode kann ein Institut die Standardmethode nach § 13 oder eine von der Bundesanstalt zugelassene Interne Modelle Methode nach § 14 benutzen. Unbeschadet von Absatz 2, § 13 Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 3 kann ein Institut nur eine der drei vorgenannten Methoden benutzen; dabei darf ein Institut in zeitlich gestaffelten Schritten in die Standardmethode und vorbehaltlich § 14 Abs. 2 in die Interne Modelle Methode wechseln, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Unter den näheren Voraussetzungen des § 10 kann auch die Laufzeitmethode angewandt werden.

(2) Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist entstehen, können nach jeder der in den §§ 11, 13 und 14 genannten Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für die Behandlung von Derivaten und Pensions- oder Darlehensgeschäften auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften gewählt werden. Institute, die eine bestimmte Methode anwenden, dürfen bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des Ansatzes dauerhaft verwenden, unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen.

(3) Die Beträge, mit denen Pensions- oder Darlehensgeschäfte auf Wertpapiere und Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäfte als Kredite nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes anzurechnen sind, können nach der Internen Modell Methode nach § 14 ermittelt werden.