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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 10 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Laufzeitmethode


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Die Laufzeitmethode dürfen anwenden

1. Nichthandelsbuchinstitute für ihre ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte und im Fall von gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften für deren üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte,

2. die Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen, und

3. mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, die Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.

Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in § 9 Abs. 1 genannten Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Prozentsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die laufzeitbezogenen Prozentsätze ergeben sich aus der Tabelle 1 der Anlage 1.