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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 13 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Standardmethode


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Der Kreditäquivalenzbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu bestimmen. Dabei bildet jedes Derivat, das nicht mit anderen Derivaten, einschließlich gestellter oder hereingenommener Finanzsicherheiten, in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags erfolgt nach der Formel 1 der Anlage 2.

(2) Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann für eine Ermäßigung der Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen Derivate berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitätsverordnung anerkannt. In der Standardmethode berücksichtigte hereingenommene Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(4) Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Standardmethode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen. Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt sind. Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 und des § 18 Abs. 4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 12 sowie des § 21 Abs. 3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, besichert werden. Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs. 5 entsprechend und bei einer Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(5) Derivate sind in Risikopositionen aufzuspalten, und diese Risikopositionen sind den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 3 der Anlage 1 zuzuordnen. Derivate sind wie folgt aufzuspalten:

1. Bei Derivaten, die auf den Austausch eines Finanzinstruments einschließlich Waren gegen Zahlung ausgerichtet sind, werden die Zahlungen als Zahlungsteil bezeichnet und als Zinsrisikoposition berücksichtigt. Lautet ein Zahlungsteil auf eine Fremdwährung, wird eine zusätzliche Risikoposition in dieser Fremdwährung erfasst. Jede Fremdwährung stellt eine eigene Risikokategorie dar.

2. Bei Derivaten, die auf den Austausch von Zahlungen ausgerichtet sind, werden die Zahlungen als Zahlungsteile bezeichnet und als Zinsrisikoposition berücksichtigt. Die Institute dürfen die Zinsrisikoposition aus Zahlungsteilen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nicht berücksichtigen. Die Institute dürfen darüber hinaus bei Derivaten, die aus zwei Zahlungsteilen in derselben Währung bestehen, die Zahlungsteile miteinander aufrechnen und den Aufrechnungsbetrag als eine Zinsrisikoposition berücksichtigen. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass keine Fremdwährungsrisikoposition bei einem Swap zu berücksichtigen ist, dessen Zahlungsteile auf dieselbe Fremdwährung lauten.

3. Bei Derivaten, die sich auf Aktien, Aktienindizes, Gold, andere Edelmetalle oder Waren als Basiswert beziehen, wird die Position in dem Basiswert separat vom Zahlungsteil als eine Risikoposition berücksichtigt.

4. Bei Derivaten, die sich auf Schuldverschreibungen oder vergleichbare Finanzinstrumente als Basiswert beziehen, wird sowohl die Schuldverschreibung als auch der Zahlungsteil als Zinsrisikoposition berücksichtigt. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten sind ebenfalls als Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen. Dabei werden hereingenommene Finanzsicherheiten wie eine Risikoposition berücksichtigt, die in einem sofort fälligen Anspruch auf Lieferung oder Zahlung gegen den Kontrahenten besteht. Gestellte Finanzsicherheiten werden wie eine sofort fällige Verbindlichkeit oder Lieferverpflichtung berücksichtigt. Für die Zwecke der Tabelle 4 der Anlage 1 ist als Laufzeit für Zinsrisikopositionen, die an den Stand eines gängigen Marktzinssatzes gebunden sind, die verbleibende Zeit bis zu ihrer nächsten Anpassung anzusetzen. Für die übrigen Zinsrisikopositionen ist für Schuldverschreibungen oder vergleichbare Finanzinstrumente die Restlaufzeit und für Zahlungsteile eines Derivats dessen verbleibende Lebensdauer anzusetzen.

(6) Für jede Risikoposition ist ein zu berücksichtigender Betrag wie folgt zu ermitteln:

1. Als Betrag einer Risikoposition aus dem Basiswert eines Derivats mit linearem Risikoprofil, der ein Finanzinstrument oder Waren mit Ausnahme von Schuldverschreibungen oder mit ihnen vergleichbaren Finanzinstrumenten sind, ist der Marktwert des Basiswertes zu berücksichtigen.

2. Als Betrag einer Risikoposition aus dem Basiswert eines Derivats mit linearem Risikoprofil, der eine Schuldverschreibung oder ein mit ihr vergleichbares Finanzinstrument ist, sowie für Zahlungsteile ist der Marktwert oder der Gegenwert der noch jeweils ausstehenden Zahlungen multipliziert mit der modifizierten Duration zu berücksichtigen.

3. Als Betrag einer Risikoposition eines Credit Default Swaps ist der Nennwert der zugrunde liegenden Schuldverschreibung, des mit ihr vergleichbaren Finanzinstruments oder der Verbindlichkeit als zugrunde liegendem Finanzinstrument multipliziert mit der Restlaufzeit des Credit Default Swaps zu berücksichtigen.

4. Als Betrag einer Risikoposition aus einem Derivat mit nicht linearem Risikoprofil mit Ausnahme von Schuldverschreibungen oder mit ihnen vergleichbaren Finanzinstrumenten ist das Deltaäquivalent des Marktwertes der zugrunde liegenden Finanzinstrumente und Waren zu berücksichtigen.

5. Als Betrag einer Risikoposition aus einem Derivat mit nicht linearem Risikoprofil ist bei Schuldverschreibungen, den mit ihr vergleichbaren Finanzinstrumenten oder Verbindlichkeiten als zugrunde liegendem Finanzinstrument das Deltaäquivalent der Summe der noch ausstehenden Zahlungen multipliziert mit der modifzierten Duration der Schuldverschreibung, des mit ihr vergleichbaren Finanzinstruments, der Verbindlichkeit oder des Zahlungsteils zu berücksichtigen.

6. Als Betrag von Finanzsicherheiten ist der entsprechend Nummer 1, 2 und 4 zu ermittelnde Wert zu berücksichtigen.

Wenn das Institut die deltaäquivalenten Beträge und die modifizierte Duration für einzelne Risikopositionen nicht bestimmen kann, so legt entweder die Bundesanstalt den zu berücksichtigenden Betrag und den nach Spalte 2 der Tabelle 3 der Anlage 1 anwendbaren Faktor für die betreffenden Risikopositionen fest oder die Institute benutzen für die Bestimmung des Kreditäquivalenzbetrags die Marktbewertungsmethode nach § 11, ohne eine an sich berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen.

(7) Jede Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 mit anderen Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen ist. Die der Risikokategorie 2 der Tabelle 3 der Anlage 1 zugeordneten Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und Bezugszinssatz in eine der sechs Risikokategorien der Tabelle 4 der Anlage 1 zuzuordnen. Die in derselben Währung denominierten Zinsrisikopositionen jeweils einer der Kategorien der Tabelle 4 der Anlage 1 bilden eine eigene Absicherungsgruppe. Jeder Referenzschuldner eines Credit Default Swaps bildet eine eigene Absicherungsgruppe. Zinsrisikopositionen, die

1. aus als Sicherheiten gestellten Bareinlagen bei einem Kontrahenten, von dem keine Schuldverschreibungen mit niedrigem spezifischen Risiko im Sinne von § 221 Abs. 2 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 Satz 3 der Solvabilitätsverordnung im Umlauf sind und

2. in einer Schuldverschreibung, einem mit ihr vergleichbaren Finanzinstrument oder einer Verbindlichkeit, die nicht ein niedriges spezifisches Risiko im Sinne von § 221 Abs. 2 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 Satz 3 der Solvabilitätsverordnung haben,

bestehen, bilden je Schuldner eine Absicherungsgruppe. Zahlungsteile, die eine Schuldverschreibung, ein mit ihr vergleichbares Finanzinstrument oder eine Verbindlichkeit eines Referenzschuldners nachbilden, bilden je Referenzschuldner eine eigene Absicherungsgruppe. Ein Institut kann aus allen Zinsrisikopositionen eines bestimmten Schuldners und aus solchen mit demselben Schuldner als Referenzschuldner eine Absicherungsgruppe bilden. Andere Risikopositionen als Zinsrisikopositionen dürfen nur dann derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn sie aus identischen Finanzinstrumenten oder Waren resultieren. Davon abweichend können

1. Risikopositionen in Aktien desselben Emittenten und

2. Risikopositionen in Stromlieferrechten oder -verpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden beziehen,

jeweils in einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden. Indizes dürfen nicht mit den darin enthaltenen Finanzinstrumenten oder Waren zu einer Absicherungsgruppe zusammengefasst werden, sondern sind jeweils einer eigenen Absicherungsgruppe zuzuordnen. Für die verschiedenen Absicherungsgruppen gelten die in der Tabelle 3 der Anlage 1 festgelegten Kreditäquivalenz-Multiplikatoren.

(8) Die Institute müssen über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Derivaten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Derivate in eine nach § 15 berücksichtungsfähige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind. Die Institute müssen ferner über interne Verfahren verfügen, mit denen sie vor Berücksichtigung von Finanzsicherheiten in einer Aufrechnungsposition feststellen, ob diese Finanzsicherheiten den Anforderungen des § 35 Abs. 3 genügen.