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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 14 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Interne Modelle Methode


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Der Kreditbetrag aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, Effektenlombardkreditgeschäften oder Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann vorbehaltlich Absatz 2 nur nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach der Internen Modelle Methode berechnet werden. Dabei kann ein Institut entweder nur Derivate oder Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und Effektenlombardkreditgeschäfte oder Derivate, Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren und Effektenlombardkreditgeschäfte in die Interne Modelle Methode einbeziehen und dabei auch jeweils Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist berücksichtigen. Ein Institut darf die Interne Modelle Methode nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. Hat es die Zustimmung der Bundesanstalt erhalten, ist es verpflichtet, die Interne Modelle Methode nach Maßgabe dieser Zustimmung dauerhaft anzuwenden. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Institut die Mindestanforderungen nach § 224 der Solvabilitätsverordnung einhält. Hält ein Institut diese Voraussetzungen nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und nachzuweisen, dass die Anforderungen zeitnah wieder erfüllt werden können. Sonst kann die Bundesanstalt ihre Zustimmung widerrufen.

(2) Ein Institut darf die Kreditbeträge von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten in die Interne Modelle Methode einbeziehen, wenn es dies in einem Plan der Bundesanstalt darlegt und diese hierfür ihre Zustimmung erteilt. Die Zustimmung setzt voraus, dass bereits bei Erstanwendung der Internen Modelle Methode ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen werden und die übrigen Positionen vorbehaltlich der Zustimmung nach Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ebenfalls nach der Internen Modelle Methode erfasst werden sollen. Darüber hinaus kann die Zustimmung auch zur teilweisen Nutzung der Internen Modelle Methode erteilt werden, wenn die Derivate und Aufrechnungspositionen, die nicht in die Interne Modelle Methode einbezogen werden, bezogen auf ihren Kreditbetrag von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Der Kreditbetrag ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. Für die Zwecke der Internen Modelle Methode bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Für jede Adressenausfallrisikoposition ist der jeweilige Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode zu ermitteln. Hierfür ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge von Änderungen von Marktpreisen schätzt.

(4) Über die als Teil von Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren sowie Effektenlombardkreditgeschäften hereingenommenen und gestellten Finanzsicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und hereingenommenen Finanzsicherheiten berücksichtigen. Als Finanzsicherheiten werden nur nach den §§ 30 bis 43 berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten, Finanzinstrumente, die das Institut seinem Handelsbuch zuordnen kann, sowie nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 156 der Solvabilitätsverordnung anerkannt. Nach der Internen Modelle Methode berücksichtigte hereingenommene Finanzsicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(5) Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten oder zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, können im Rahmen der Internen Modelle Methode nur insoweit ermäßigt angerechnet werden, wie diese Geld- oder Wertpapiersicherheiten Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen und die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 vorliegen. Bei den gestellten Geld- oder Wertpapiersicherheiten muss es sich entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31 handeln, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erfüllt sind, oder um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 33, für die die Anforderungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 erfüllt sind. Außerdem müssen die weiteren Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 und des § 18 Abs. 4 gegeben sein, wenn und soweit eine Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten erfolgt, und es müssen die Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 12 sowie des § 21 Abs. 3 Satz 2 bis 4 vorliegen, wenn und soweit Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, besichert werden. Im Fall einer Besicherung von einzelnen Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 18 Abs. 5 entsprechend und bei einer Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 einbezogen sind, gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(6) Der Kreditbetrag nach der Internen Modelle Methode ist der nach § 223 Abs. 6 der Solvabilitätsverordnung gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte nach § 223 Abs. 5 der Solvabilitätsverordnung multipliziert vorbehaltlich Absatz 7 mit dem Faktor 1,4. Ein Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Kreditbeträgen führen.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen. Der Faktor ist nach Maßgabe des § 223 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung von dem Institut zu schätzen.

(8) Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb dieser Einzelgeschäfte nach Maßgabe des Modells nur dann erfolgen, wenn für die Wertpapiere oder Waren, auf die sich die einzelnen Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 3, des § 19 Abs. 2 Satz 3, des § 19 Abs. 3 Nr. 7 bis 10 und des § 19 Abs. 4 vorliegen. § 19 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(9) Für die Ermittlung des Kreditbetrags von einzelnen Effektenlombardkreditgeschäften darf eine anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb dieser Einzelgeschäfte nach Maßgabe des Modells nur dann erfolgen, wenn für die Wertpapiere, auf die sich die einzelnen Effektenlombardgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser Einzelgeschäfte verwandten Sicherheiten die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 normierten Anforderungen erfüllt sind und die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und des § 20 Abs. 3 vorliegen. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Effektenlombardkreditgeschäfte nicht auf Wertpapiere, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(10) Werden Derivate von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das Institut für die Ermittlung seiner Kreditäquivalenzbeträge benutzt, nur dann für eine Ermäßigung der Kreditäquivalenzbeträge der darin einbezogenen Derivate berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 1 erfüllt sind. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(11) Werden Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren von einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erfasst, darf diese Aufrechnungsvereinbarung nach Maßgabe des Modells, das das Institut für die Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt, nur dann für eine Ermäßigung der Kreditbeträge der darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt werden, wenn für die Wertpapiere oder Waren, auf die sich diese Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, und für die im Rahmen dieser Geschäfte verwandten Sicherheiten die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 normierten Anforderungen erfüllt sind. Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 bis 13, des § 22 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und des § 22 Abs. 3 vorliegen. § 22 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(12) Soweit die in die Interne Modelle Methode einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen, sind neben den zukünftigen Marktwertänderungen auch die zukünftigen Nachschussverpflichtungen für gestellte und hereingenommene Finanzsicherheiten abzubilden. Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet würden. Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus Pensions- oder Darlehensgeschäften mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen für alle übrigen Aufrechnungspositionen.