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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 34 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.

(2) Ein Institut muss auch für Kredite, für die es Kreditrisikominderungstechniken anzeige- oder anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung des besicherten Kredits durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Fall von Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.

(3) Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfungen fortwährend sicherzustellen.