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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 36 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Mindestanforderungen an Bareinlagen, Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere bei einem Drittinstitut


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Eine Bareinlage, ein Einlagenzertifikat oder ein ähnliches Papier bei einem Drittinstitut erfüllt die Mindestanforderungen, wenn

1. die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,

2. die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,

3. das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und

4. das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.