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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 39 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Besondere Mindestanforderungen an Kreditderivate


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Ein Kreditderivat erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn

1. für das Kreditderivat mindestens eines der folgenden Kreditereignisse dann eingetreten sein wird, wenn

a) nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,

b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde,

c) der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,

d) der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,

e) vorbehaltlich § 42 Abs. 10 der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöst, und

f) zu Buchstabe a bis e vergleichbare Ereignisse eingetreten sind, und

2. eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.

(2) Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich vorsehen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden. Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position einholen.

(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.

(4) Ein Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die

1. entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder

2. in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit

a) dieser im Rang nicht nachgeht,

b) von derselben Person geschuldet wird und

c) mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln verbunden ist.

Für ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die für die Bestimmung der Höhe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.

(5) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.

(6) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 5 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.