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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 42 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Bewertung von Gewährleistungen


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Bei Gewährleistungen gilt grundsätzlich als Wert der Besicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Gewährleistungsgeber für den Fall des Eintritts des Kreditereignisses verpflichtet hat.

(2) Besteht eine Inkongruenz zwischen der Währung des Kredits und der Währung der Gewährleistung, so wird der Wert der Gewährleistung durch den Schwankungsfaktor HFX nach der Formel G* = G x (1 - HFX) herabgesetzt. Dabei ist G der Nominalbetrag der Besicherung nach Absatz 1, G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert G und HFX der Schwankungsfaktor für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Gewährleistung und dem Kredit. Bei Währungsinkongruenzen gilt der Schwankungsfaktor HFX nach der Tabelle 5 der Anlage 1. Liegt keine Währungsinkongruenz vor, gilt G* = G.

(3) Wird ein Kredit vollständig durch eine Gewährleistung besichert, dann wird G* um etwaige Laufzeitinkongruenzen nach Absatz 5 angepasst. GA ist der Wert G*, der an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst ist.

(4) Wird der Kredit nur zum Teil durch eine Gewährleistung besichert, dann ergibt sich der unbesicherte Kreditbetrag nach der Formel E - GA. E ist der Kreditbetrag.

(5) Eine Laufzeitinkongruenz liegt vor, wenn die Restlaufzeit der Gewährleistung kürzer ist als die Restlaufzeit des Kredits. Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, so wird die Gewährleistung nur anerkannt, wenn deren Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und deren vertragliche Restlaufzeit mindestens drei Monate beträgt oder wenn die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Kredits nicht länger ist als die vertragliche Restlaufzeit der Gewährleistung. Die Laufzeit der Gewährleistung und die Laufzeit des Kredits müssen nach der Formel GA = G* x (t - t*) / (T-t*) im angepassten Wert der Gewährleistung berücksichtigt werden. Der Wert t ist gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 7 und 8 bestimmten Fälligkeitstermin der Gewährleistung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist. Der Wert T ist gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Absatz 6 bestimmten Fälligkeitstermin des Kredits oder gleich fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist. Der Wert t* ist gleich 0,25.

(6) Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jeden Kredit der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.

(7) Die für Besicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Gewährleistung der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung der Besicherung. Hat der Gewährleistungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, die Gewährleistung vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit der Gewährleistung angenommen. Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit einer Gewährleistung.

(8) Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, enden, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.

(9) Werden abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Forderungen nicht von der Gewährleistung erfasst, so ist der Wert der Gewährleistung entsprechend herabzusetzen.

(10) Der Betrag eines als Gewährleistung berücksichtigungsfähigen Kreditderivats, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöst, ist,

1. wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlenden Betrag ist, 60 Prozent des nach Absatz 1 ermittelten Betrags,

2. sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll.