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Änderung § 15 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 44 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 15 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte


(Text neue Fassung)

§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte


vorherige Änderung

(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus

1. den
Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und

2. den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.

(2) Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente in Ansatz gebracht. Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2. Die §§ 9 bis 24 sind nicht anzuwenden.



(1) 1 Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. 2 Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. 3 Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. 4 Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

(2) 1 Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. 2 Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. 3 Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.