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Änderung § 16 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 45 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 16 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs


(Text neue Fassung)

§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs


vorherige Änderung

Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften, soweit diese Positionen dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 44 Abs. 2 ist anzuwenden.



Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.