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Änderung § 22 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 51 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 22 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze


(Text neue Fassung)

§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze


vorherige Änderung

Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkrediteinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).



Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).