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Änderung § 25 GroMiKV vom 31.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 25 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes


(Text neue Fassung)

§ 25 Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes


vorherige Änderung

Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.



Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)