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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 63 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 60 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften auf Wertpapiere, Waren oder Fremdwährungen erbracht hat. Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Marktwert der nicht erhaltenen Wertpapiere, Waren oder Fremdwährungen oder der ausstehende Betrag. Bei grenzüberschreitenden Geschäften besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist. Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben. Wenn die Vorleistung nicht in Euro erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen.

(2) Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, wenn die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.

(3) § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ist nicht anzuwenden.