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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 65 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Kreditderivate


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Der Kreditbetrag nach § 60 Nr. 6 bemisst sich nach § 9. § 20 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung gilt entsprechend.

(2) Die §§ 16 und 17 finden Anwendung.

(3) Sichert ein Institut einen Kredit des Anlagebuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab und ist die Besicherungswirkung nach den §§ 30, 32, 34, 37, 39 und 42 anerkannt, so ist im Rahmen der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition keinKredit an den Kontrahenten des Kreditderivats zu berücksichtigen.