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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 66 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Null-Anrechnung


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13a Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind außerbörslich gehandelte Derivate, soweit sie durch Waren gedeckt sind, nicht zu berücksichtigen, wenn die Waren nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind. Es gelten die §§ 30, 33, 40 und 43.