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Änderung § 33 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 69 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 33 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten


(Text neue Fassung)

§ 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten


vorherige Änderung

Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 49 bis 51 entsprechend. § 49 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.



1 Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. 2 § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.