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Änderung § 36 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 72 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 36 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze


(Text neue Fassung)

§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze


vorherige Änderung

(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.

(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.



(1) 1 Überschreitet ein Handelsbuchinstitut die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. 2 § 26 Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.

(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung der Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.