Zitierungen von § 20 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GroMiKV Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten (vom 31.12.2010)
... nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen ... Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs § 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des ... Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben." 23. § 49 wird § 20 und in der Überschrift und im Wortlaut werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § ... ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51" durch die Angabe „§§ 20 bis 22" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe „§ 20 " ersetzt. 39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und ...


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