§ 4 - Liquiditätsverordnung (LiqV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3117 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 41 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-30 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Zahlungsverpflichtungen


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen

1.
40 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

2.
10 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,

3.
10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung,

4.
5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,

5.
5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen Bürgschafts- oder Gewährleistungsverpflichtungen,

6.
5 Prozent des Haftungsbetrags aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,

7.
20 Prozent der Platzierungs- oder Übernahmeverpflichtungen und

8.
20 Prozent der noch nicht in Anspruch genommenen, unwiderruflich zugesagten Kredite, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nr. 12 oder Absatz 3 zu erfassen sind.

(2) Als Zahlungsverpflichtungen sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbändern 1 bis 4 zu erfassen

1.
Verbindlichkeiten gegenüber einer Zentralnotenbank,

2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

3.
(aufgehoben)

4.
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, soweit sie nicht unter Nummer 12 fallen,

5.
Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe entliehener Wertpapiere,

6.
Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der Rückgabepflicht von Wertpapieren im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschäften,

7.
Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter diesem liegt,

8.
verbriefte Verbindlichkeiten,

9.
nachrangige Verbindlichkeiten,

10.
Genussrechtskapital,

11.
sonstige Verbindlichkeiten und

12.
20 Prozent des nicht in Anspruch genommenen Teils von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht jederzeit fristlos und bedingungslos vom Institut gekündigt werden können, wenn eine Inanspruchnahme zwischen den Refinanzierungsterminen für die Verbriefungstransaktion ausgeschlossen ist,

wenn die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag ein Jahr nicht übersteigen.

(3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitionskredite und grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind zu erfassen in Höhe von

1.
12 Prozent im Laufzeitband 1,

2.
16 Prozent im Laufzeitband 2,

3.
24 Prozent im Laufzeitband 3 und

4.
48 Prozent im Laufzeitband 4.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung V. v. 22. Dezember 2017 BGBl. I S. 4033 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 4 LiqV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
vom 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
vom 06.12.2013 BGBl. I S. 4166
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 LiqV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LiqV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LiqV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LiqV Bemessungsgrundlage (vom 01.01.2014)
...  4. Zahlungsmitteln nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 und Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 die Rückzahlungsbeträge, 5. Wertpapierposten und ...
§ 10 LiqV Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (vom 01.01.2018)
... das Institut nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt anstelle der §§ 2 bis 7 ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren verwenden, wenn die ... die Liquiditätslage eingehender und angemessener dar, als bei Anwendung der §§ 2 bis 7. Insbesondere soll das Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren dabei ... darf nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Anwendung der §§ 2 bis 7 absehen, wenn die Institutsgruppe oder die Finanzholding-Gruppe, der das Institut ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4166
Artikel 1 1. LiqVÄndV Änderung der Liquiditätsverordnung
... „des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „qualifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
Artikel 1 2. LiqVÄndV
... der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" gestrichen. 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „soweit sie ...


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