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§ 20 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen



(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn

1.
ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt,

2.
das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,

3.
der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und

4.
Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.

(2) 1Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wurde, können bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen. 2Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten.

(3) 1§ 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme insbesondere zugelassen werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder vermittelt wird. 2In den Vereinbarungen entsprechend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 20 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 16.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in ...
§ 91 SGB VIII Anwendungsbereich
... (§ 19), 3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 ), 4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur ... erhoben: 1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20 , 2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 10 KJHG Übergangsfassung einzelner Vorschriften
... über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann." 3. § 20 Abs. 1 : "(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes ... des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen." 4. § 20 Abs. 2 : "(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... (§ 19), 3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 ), 4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur ... erhoben: 1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20 , 2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
...  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 20. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in ... die Absätze 3 und 4. 20. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Eltern haben einen Anspruch ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden." 3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Tagespflege" durch das Wort „Kindertagespflege" ...