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§ 24 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege



(1) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2.
die Erziehungsberechtigten

a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

2Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) 1Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. 2Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 24 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 16.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, ...
§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege (vom 10.06.2021)
... Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht ...
§ 90 SGB VIII Pauschalierte Kostenbeteiligung (vom 10.06.2021)
... von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 können Kostenbeiträge festgesetzt werden. (2) In den ...
§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2023)
...  1. Klassenstufe, 2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt, 3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4. (8) ... die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt, 3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4 . (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602
Artikel 1 GaFöG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ... In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne" die Wörter „des § 24 Absatz 4 und" eingefügt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) ... Sinne" die Wörter „des § 24 Absatz 4 und" eingefügt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Absatz 6 wird Absatz 7. 4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Bericht zum Ausbaustand ... 1. Klassenstufe, 2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt, 3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4." 7. § ... die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt, 3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4 ." 7. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 ...
Artikel 2 GaFöG Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 8 JStG 2008 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... oder cc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vermittelt werden können. Steuerfrei ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson." 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Absatz 5 wird Absatz 6. 11. In § 24a Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6" ersetzt. 12. ... Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6" ersetzt. 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) ... eingefügt. bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „§§ 22, 24 " durch die Wörter „§§ 22 bis 24" ersetzt. cc) In Satz ... die Wörter „§§ 22, 24" durch die Wörter „§§ 22 bis 24 " ersetzt. cc) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren" durch das Wort ... und in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären." g) Absatz 9 wird wie folgt geändert: ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Kindertagespflegeperson" ersetzt. 24. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „einer" das Wort „selbstbestimmten," eingefügt. ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anspruch auf Förderung in ... a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege". b) ... der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen." 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege". b) ... der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt. 7. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anspruch auf Förderung in ... 7. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein ... Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des ... erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln. (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der ... ist. (4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei ... bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu ...