§ 42 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


§ 42 hat 3 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

2Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) 1Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. 2Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. 3Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 5Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) 1Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. 2Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder

2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

3Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. 4Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. 5Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,

2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) 1Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. 2Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1444 m.W.v. 10. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 42 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 3 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( § 42 ), 2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen ...
§ 42a SGB VIII Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (vom 09.08.2019)
... erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. (2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen ... dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie 2. dem für die Inobhutnahme nach ... 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie 2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die ... die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind. Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen ...
§ 42b SGB VIII Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (vom 28.12.2017)
... innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a ... der Aufnahmequote nach § 42c nach Durchführung des Verteilungsverfahrens gemeinsam nach § 42 in Obhut genommen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert. (6) Der ...
§ 42f SGB VIII Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung (vom 01.11.2015)
... Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Auf Antrag des Betroffenen ... Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. ...
§ 62 SGB VIII Datenerhebung (vom 10.06.2021)
... nach § 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei ...
§ 76 SGB VIII Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben (vom 01.01.2023)
... anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42 , 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung ...
§ 78a SGB VIII Anwendungsbereich (vom 10.06.2021)
... Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ( §§ 42 , 42a) gelten.  ...
§ 87 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (vom 01.11.2015)
... die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42 ) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der ...
§ 88a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche (vom 01.11.2015)
... für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 ) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach ... vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1, 2. der Inobhutnahme (§ 42 ) nach Absatz 2 und 3. der Leistungsgewährung nach Absatz ...
§ 89b SGB VIII Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
... die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 ) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit ...
§ 91 SGB VIII Anwendungsbereich
... 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4), 7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 ), 8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 ...
§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2023)
... an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1 , l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für ... von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind, gegliedert nach 1. Art der Maßnahme, Art ... gegen die Maßnahme Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 , Grund für die Beendigung der Maßnahme, anschließendem Aufenthalt, Art der ... den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42 . (6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen und die ... Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und 1. den Personensorgeberechtigten ... Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hält. ...
§ 106 SGB VIII Einschränkung eines Grundrechts (vom 01.11.2015)
... § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 01.04.2024)
... der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig." 10. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt ... den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42 ." d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:  ... Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und 1. den Personensorgeberechtigten ...

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 3 AusrPflDVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 MindAsylbUVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 42a Vorläufige ... Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage." 4. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42f eingefügt: „§ 42a ... in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend. (2) Das ... Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie 2. dem ... Jugendamt sicherzustellen sowie 2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten ... die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind. Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte ... von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den ... nach § 42c nach Durchführung des Verteilungsverfahrens gemeinsam nach § 42 in Obhut genommen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert. (6) Der örtliche ... Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Auf Antrag des Betroffenen oder ... Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. ... werden kann." 5. In § 76 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 42 ," die Angabe „42a," eingefügt. 6. Dem § 87 wird folgender ... für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 ) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach ... vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1, 2. der Inobhutnahme (§ 42 ) nach Absatz 2 und 3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3." 8. ... an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 42 " die Angabe „oder § 42a" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden ... § 106 Einschränkung eines Grundrechts Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 8 JStG 2008 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 27 Abs. 3" die Wörter „und 4" eingefügt. 19. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ... 4" eingefügt. 19. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Das Jugendamt ist berechtigt und ... aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a" die Wörter „und nach § 52" eingefügt. bb) ... Form (§ 27),". b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42 , 43)" durch die Angabe „(§ 42)" ersetzt. 38. Dem § 78b Abs. 2 ... In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43)" durch die Angabe „(§ 42 )" ersetzt. 38. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:  ... 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4), 7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 ), 8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 ... und Jugendlichen." b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und 43" durch die Angabe „nach § 42" ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. ... 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und 43" durch die Angabe „nach § 42 " ersetzt. c) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem Wort ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Abständen Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufnehmen." 33. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ... § 4a beteiligt werden." 49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „ § 42 " durch die Angabe „§§ 42, 42a" ersetzt. 50. § 78b wird ... 49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42" durch die Angabe „ §§ 42 , 42a" ersetzt. 50. § 78b wird wie folgt geändert: a) In ... an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1 , l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe ... gegen die Maßnahme Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 , Grund für die Beendigung der Maßnahme, anschließendem Aufenthalt, Art der ... den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42 ." e) Absatz 6b wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil ... Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich ...


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