(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. 2Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. 3Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege". f) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 72a Persönliche ... Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen." 35. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: „§ 72a Persönliche ... Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die ... wird, 2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und 3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die ...
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444