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§ 88 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland



(1) 1Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. 2Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.

(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

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Zitierungen von § 88 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87c SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58 (vom 01.01.2023)
... das für den Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 5 NEheSorgeRG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... den Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt auf Ersuchen ...

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 MindAsylbUVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung". b) Nach der Angabe zu § 88 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Vierter Unterabschnitt ... Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2." 7. Nach § 88 wird folgender Vierter Unterabschnitt eingefügt: „Vierter Unterabschnitt ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 82 bis 85, 87 und 88 " durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a" ersetzt. 18. ... „§§ 82 bis 85, 87 und 88" durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a" ersetzt. 18. § 92 wird wie folgt geändert: a) ...