§ 97c - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen


§ 97c wird in 1 Vorschrift zitiert

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

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Zitierungen von § 97c SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97c SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt gefasst: „Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c )". h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt ... Kostenbeitrags" ersetzt. 53. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c eingefügt: „§ 97b Übergangsregelung Für ... nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen. § 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen Landesrecht kann abweichend von § 64 des ...


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