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Änderung § 98 SGB VIII vom 16.12.2008

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§ 98 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 98 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung


(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,

2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,

(Text alte Fassung)

3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,

(Text neue Fassung)

3. Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,

4. die Empfänger

a) der Hilfe zur Erziehung,

b) der Hilfe für junge Volljährige und

c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,

5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,

6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,

7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,

8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,

9. sorgerechtliche Maßnahmen,

10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit,

11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie

12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe

als Bundesstatistik durchzuführen.

(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)