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Änderung § 24a SGB VIII vom 01.08.2013

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§ 24a SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 24a SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.

(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung,

1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und

2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,

1. deren Erziehungsberechtigte

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten;

lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten;

2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.