Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 89d SGB VIII vom 01.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89d SGB VIII, alle Änderungen durch Artikel 1 MindAsylbUVG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des SGB VIII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 89d SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 89d SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und

2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.



2 Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. 3 Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

vorherige Änderung

(3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Maßgeblich ist die Belastung, die sich pro Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr

1.
durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vorschrift und

2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Ausland durch die überörtlichen Träger im Bereich des jeweiligen Landes nach Maßgabe von § 6 Abs. 3, § 85 Abs. 2 Nr. 9

ergeben
hat.



(3) 1 Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. 2 Maßgeblich ist die Belastung, die sich durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vorschrift ergeben hat.

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.



 (keine frühere Fassung vorhanden)