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Synopse aller Änderungen des SGB VIII am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 des KICK geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VIII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.09.2005 BGBl. I 2729
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Erhebungsmerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige sind

1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 29 bis 31 sowie junge Volljährige nach § 41 gegliedert

a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat, Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,

b) bei Kindern, Jugendlichen
und jungen Volljährigen zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Aufenthaltes während der Hilfe,

c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Zusammensetzung
der Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen, Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie lebenden Kindes oder Jugendlichen,

2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,
für die nach § 28, § 35a oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert

a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Beratung und der Therapie, Monat und Jahr des Beratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund sowie Art des Beratungsanlasses,

b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, derentwegen
die Beratung erfolgt, zusätzlich nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu Beginn der Beratung,

3. Empfänger von
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35, von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert

a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,

b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,

c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,

d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur Unterbringung,

e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Datum des Unterbringungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form der Unterbringung sowie Art der Hilfe,

f) bei Ende einer Hilfeart
zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhältnis sowie Änderung der Form der Unterbringung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die Zahl und Dauer der Unterbringungen.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind

1. im Hinblick auf die Hilfe

a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,

b) Art der Hilfe,

c) Ort der Durchführung der Hilfe,

d)
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,

e) familien-
und vormundschaftsrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,

f) Intensität
der Hilfe,

g) Hilfe anregende Institutionen
oder Personen,

h) Gründe
für die Hilfegewährung,

i) Grund für
die Beendigung der Hilfe sowie

2. im Hinblick auf
junge Menschen

a) Geschlecht,

b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,

c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,

d) anschließender Aufenthalt,

e) nachfolgende Hilfe;

3.
bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen

a) Geschlecht, Geburtsmonat
und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie

b)
Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen.

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert nach

1) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlass, Art der anschließenden Hilfe,

2) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.

(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind

1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert

vorherige Änderung nächste Änderung

a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,



a) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,

b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,

c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,

2. die Zahl der

a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,

b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.

(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter

1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,

2. bestellter Amtsvormundschaft,

3. bestellter Amtspflegschaft sowie

4. Beistandschaft,

gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).

(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über

1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,

2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.

(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen

1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts

a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,

b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,

2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist,

gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.

(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.

(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind

1. die Einrichtungen, gegliedert nach

a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,

b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie

c) der Anzahl der Gruppen,

2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person

a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,

b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,

3. für die dort geförderten Kinder

a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,

b) Migrationshintergrund,

c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,

d) erhöhter Förderbedarf.

(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:

1. für jede tätige Person

a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort der Betreuung,

2. für die dort geförderten Kinder

a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

b) Migrationshintergrund,

c) tägliche Betreuungszeit,

d) Umfang der öffentlichen Finanzierung,

e) erhöhter Förderbedarf,

f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,

g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.

(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind

1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespflege,

2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.

(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich

1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1),

2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),

3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie

4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs. 6),

gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland.

(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind

1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,

2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform,

3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person

a) (weggefallen)

b) (weggefallen)

c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,

d) für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.

(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind

1. die Art des Trägers,

2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,

3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,

4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum


(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006.

(2) Die Angaben für die Erhebung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,

3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart,

4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung,

5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart,




1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

2. bis 5. (weggefallen)

6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,

8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,

10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März

zu erteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d fünfjährlich, beginnend 1991, erfasst. Die Bestandserhebung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis f.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 102 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,

2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,

3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,

4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10,

5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10,

vorherige Änderung

6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 7, 8 und 9,



6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8 und 9,

7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 9.

(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.