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§ 4 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht



(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es

1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,

2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,

3.
die elektronischen Dokumente übermittelt oder

4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.





 

Frühere Fassungen von § 4 BfJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 35 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BfJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BfJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BfJG Aufgaben des Bundesamts (vom 01.07.2022)
... nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende ...
§ 7 BfJG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... des Bundesrates bedarf, 1. Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen, 2. Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
§ 5 HEMBV Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
... Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen. (2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 35 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 sowie in den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. ...