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§ 6 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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§ 6 Elektronische Kommunikation



(1) 1Beim Bundesamt können elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung im Bundesamt geeignet sind. 2Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Bundesamt nicht geeignet, ist dies dem Einsender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 3Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Einsender es unverzüglich in einer für das Bundesamt zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(2) 1Wird dem Bundesamt ein Dokument, für das die schriftliche Form vorgeschrieben ist, elektronisch übermittelt, muss es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird.

(3) Sichere Übermittlungswege sind:

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,

3.
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach § 78n der Bundesnotarordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,

4.
der Übermittlungsweg zwischen einem besonderen elektronischen Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung und der elektronischen Poststelle des Bundesamts.

(4) Das Bundesamt kann elektronische Dokumente versenden, wenn die empfangende Stelle hierfür einen Zugang eröffnet hat.



 
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Frühere Fassungen von § 6 BfJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 30.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BfJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BfJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BfJG Aufgaben des Bundesamts (vom 01.07.2022)
... nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende ...
§ 7 BfJG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... durch das Bundesamt treffen, 3. andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen, 4. die Standards für die Erstellung und für die Übertragung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923
§ 3 BfJEAktfV Weitere sichere Übermittlungswege
... Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 6 BRAORefG Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... § 6 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni ...