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Artikel 3 - Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz (BfJErruRegG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 GewO § 149, § 150b

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister."

2.
§ 150b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Generalbundesanwalt" durch die Wörter „von der Registerbehörde" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Generalbundesanwalts" durch die Wörter „der Registerbehörde" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BfJErruRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfJErruRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert: 1. ...