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§ 10 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung



(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.





 

Frühere Fassungen von § 10 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 157 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 123 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BundStiftBaukultErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BundStiftBaukultErrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 123 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
...  In § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5 und § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" vom 17. Dezember ...