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Artikel 2 - Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)

G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 StromStG § 2, § 9a, § 10

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www-ec.destatis. de;".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;".

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;".

2.
§ 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen," durch die Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien," ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder".

c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
für chemische Reduktionsverfahren".

3.
§ 10 wird aufgehoben.

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

(1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

(2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

1.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und

2.
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.

Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend."



 

Zitierungen von Artikel 2 BioKraftQuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BioKraftQuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioKraftQuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BioKraftQuG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2007)
... im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. (5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Biokraftstoffquotengesetzes
B. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1407
Bekanntmachung BioKraftQuGIB
... im Umfang der zuvor genannten Genehmigung, Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b und c, Nr. 9 sowie Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes sind damit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten.  ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 31 JStG 2009 Änderung des Stromsteuergesetzes
... vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180; 2007 I S. 1407), wird wie folgt ...