(1) Die im Bundeshaushalt 2007 in Kapitel 1112 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel werden nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt (Anlage
2).
(2) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und die Agenturen für Arbeit, die ihren Sitz nicht in dem Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers haben, verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von bis zu 185 Millionen Euro. Die übrigen Mittel werden nach der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Agenturen für Arbeit verteilt. Die Verteilung nach Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt nach den in der Anlage
3 enthaltenen prozentualen Werten. Soweit bis zum 30. September 2007 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, sind diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen.
(3) Vor der Aufteilung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 erhält die Bundesagentur für Arbeit einen Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben nach den §§
51b und
53 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger in gleicher Weise betreffen.