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Änderung § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 01.04.2012

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 41 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers


(Text neue Fassung)

§ 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers


vorherige Änderung

Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden.



Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)