Artikel 2 - Gesetz zur Auflösung der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik (PartVermKommAuflG k.a.Abk.)

Artikel 2 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages zur Fortgeltung der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2007 EV Anlage II Kapitel II A III

Die Maßgaben a bis d zur Fortgeltung der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66) in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) sind nicht mehr anzuwenden.



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