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Änderung § 16 AnzV vom 31.12.2007

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§ 16 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2007 geltenden Fassung
§ 16 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2546
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Anzeigen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3, sowie nach § 24 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes (Anzeigepflichten für Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)


(Text alte Fassung)

(1) Einzelanzeigen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3, des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 3a Satz 4 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einzelanzeigen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3, des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 3a Satz 4 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. 2 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular 'Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Für die Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 Halbsatz 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, gilt § 5 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)